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Grundlage möglicher Ansprüche im Reiserecht ist der so genannte Reisevertrag. Definiert wird dieser in § 651a BGB. Dort heißt es "durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen."
Der Hauptfall eines Reisevertrages ist die so genannte Pauschalreise. Diese beinhaltet in der Regel den Transport, die Unterbringung, sowie weitere Dienstleistungen vor Ort. Diese Leistungen, die der Reiseveranstalter anbietet, bilden eine Einheit, auch wenn verschiedene Anbieter vor Ort Dienstleistungen erbringen sollten. Ansprechpartner ist daher im Rahmen der Pauschalreise immer der Reiseveranstalter durch seinen Vertreter vor Ort, die Reiseleitung.
Ist die Reise mangelhaft, das heißt zeigt sich im Rahmen des Urlaubs, dass dieser nicht den Vorstellungen entspricht bzw. den Versprechungen des Veranstalters, z.B. aus dem Prospekt oder den Ausführungen bei der Buchung, so ist man als Reisender zunächst verpflichtet, den entsprechenden Mangel der Reise vor Ort beim Reiseveranstalter, mithin bei der Reiseleitung, zu rügen. Nur bei erfolgter Rüge, der Jurist nennt dies Abhilfeverlangen, besteht grundsätzlich auch später ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Reiseveranstalter. Fehlerhaft ist es die Hotelleitung oder Angestellte des Hotels zu informieren und Abhilfe zu verlangen. Nur eine ordnungsgemäße Rüge bei der Reiseleitung berechtigt zu Folgeansprüchen.
Wichtig ist in diesem Fall, wenn z.B. die Reiseleitung jegliche Stellungnahme verweigert, dass Beweise gesammelt werden. Fassen Sie die Mängel schriftlich zusammen und sorgen für Zeugenbeweis. Notieren Sie sich die Adressen und Namen von Mitreisenden die zum einen den Mangel bestätigen können und zum anderen, das bei der Reiseleitung um Abhilfe ersucht wurde. Machen Sie Fotos.
Die Reiseleitung ist dann berechtigt, für Abhilfe zu sorgen, z.B. in dem der Mangel abgestellt wird, ein anderes Zimmer unterbreitet wird oder ähnliches. Gelingt dies nicht, wird dies abgelehnt oder ist die Abhilfe nicht möglich, so muss unmittelbar nach Rückkehr von der Reise schriftlich der Anspruch beim Veranstalter geltend gemacht werden.
Hier wäre die zweite Klippe einer ordnungsgemäßen Anspruchsstellung zu überwinden. Der Anspruch muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Rückkehr beim Veranstalter geltend gemacht werden und zwar in beweisbarer Form, das heißt der Veranstalter muss entsprechend den Zugang erhalten.
Es empfiehlt sich daher schon zu diesem Zeitpunkt unmittelbar nach Reiserückkehr einen Rechtsanwalt zu beauftragen der entsprechende Minderungsansprüche beim Reiseveranstalter in ordnungsgemäßer Form geltend machen kann. Ein Rechtsanwalt kann sie auch über die Höhe des Anspruchs informieren. Nur so können Sie sicherstellen, dass sie auch zu Ihrem Recht kommen.
Zu unterscheiden von der Pauschalreise ist die sogenannte Individualreise. Der Reisende stellt sich hier verschiedene Komponenten der Reise selbst zusammen, er bucht zumeist die Unterkunft und die Flüge selbst. Das Reiserecht nach den §§ 651a ff.BGB ist nicht anwendbar. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrages nach § 601 ff. BGB. Auch hier können Schadensersatz und Minderungsansprüche beim jeweiligen Veranstalter bzw. Vertragspartner geltend gemacht werden, wobei im Rahmen der Höhe der Ansprüche die reiserechtlichen Regelungen und Urteile entsprechend anzuwenden sind.
Eine Besonderheit im Rahmen der Individualreise bei der Buchung individueller Flüge bilden die Ansprüche nach den europäischen Fluggastrechten. Die Rechte sind nicht einheitlich geregelt, sondern auf unterschiedlichen Normen verteilt. Die wichtigste Regelung ist die so genannte EU- Verordnung für Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung oder der Annullierung oder größeren Verspätungen von Flügen (EG Nr. 261/2004), sowie das Montrealer Übereinkommen im Flugreiseverkehr.
Die Normen sehen pauschale Entschädigungen von bis zu 600,00 EUR je Flugstrecke und je Passagier vor bei Nichtbeförderung bzw. Flugausfall oder Verspätung. Aufgrund der Komplexität der Norm ist es geboten, dass Sie auch hier eine Rechtsvertretung in Anspruch nehmen die Ihnen zu ihrem Recht auf Entschädigung bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall verhilft.
Neben den vorgenannten Reisetypen existieren noch gesonderte Rechtsgebiete unter anderem bei der Vermietung von Ferienhäusern, Booten oder Wohnmobilen. Der BGH geht hier davon aus, dass die reiserechtlichen Regelungen entsprechend anwendbar sind wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ihnen stehen daher als Reisender verschiedene Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder Anbieter zu, sofern Sie schon vor Ort bzw. unmittelbar nach Reiserückkehr die erforderlichen Schritte einleiten. Die Grenze zwischen einem Reisemangel und einer bloßen Unannehmlichkeit ist jedoch fließend. So können z.B. Ameisen und Spinnweben im Zimmer eine reine Unannehmlichkeit sein, die nicht zum Schadensersatz oder zur Minderung berechtigt, jedoch anderes Ungeziefer im Zimmer zur Minderung berechtigen.
Gerne vertreten wir sie auch im Reiserecht.

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